Regiment

Pflichten

Grundfplicht (DR Ziffer 77)

Die Angehörigen der Armee haben die Pflicht, der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dienen und ihre Verfassung zu achten. Sie haben die Pflicht, ihre Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen und mit den anderen Angehörigen der Armee in Kameradschaft zusammenzuarbeiten. Sie sind verpflichtet, die dienstlich notwendigen Risiken und Gefahren auf sich zu nehmen. Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee diese Grundpflicht mit dem Eid oder dem Gelübde.

Jeder Angehörige der Armee hat die Pflicht, die Menschenwürde zu achten.

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Pflichten nach Kriegsvölkerrecht (DR Ziffer 78)

Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften des Kriegsvölkerrechts befolgen. Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist es, Opfer, Wehrlose und Unbeteiligte sowie anerkannte Kulturgüter zu schützen und die kriegerische Gewaltanwendung zu begrenzen. Es darf nur angegriffen oder zerstört werden, was mit der Verfolgung von militärischen Zielen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Angriff und Zerstörung dürfen nicht weiter gehen, als dies für die Erfüllung des Auftrages notwendig ist.

Unser Land hat stets eine seiner Hauptaufgaben darin gesehen, durch den Ausbau von Regeln über das Verhalten bei bewaffneten Konflikten das Los der Kämpfenden und der Zivilbevölkerung zu mildern. Wir müssen daher alles daransetzen, die uns selbst und den Feind betreffenden Normen des Kriegsvölkerrechts einzuhalten. Sollte sich ein Gegner nicht an diese internationalen Regeln halten, ist es allein Sache des Bundesrates, über die zweckmässigen Massnahmen (zum Beispiel allfällige Repressalien) zu befinden und dem Armeekommando entsprechende Weisungen zu erteilen. Die Angehörigen der Armee sind keineswegs befugt, in dieser Hinsicht eigenmächtig zu handeln.

Es ist besonders verboten, folgende Personen anzugreifen:

- unbeteiligte Zivilpersonen;
- verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind;
- Gegner, die sich ergeben sowie Kriegsgefangene;
- gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal;
- Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten;
- Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben.

Die Angehörigen der Armee müssen sich durch das Tragen der Uniform als Soldaten zu erkennen geben.

Pflichten der Vorgesetzten (DR Ziffer 79)

Die Vorgesetzten haben die Pflicht, ihre Unterstellten zu führen. Sie planen, treffen Entscheidungen, erteilen Aufträge und überwachen deren Erfüllung. Sie tragen die Verantwortung für ihre Führungsaufgaben. Sie setzen sich für das Wohl ihrer Unterstellten ein. Sie erteilen keine Befehle, die darauf abzielen, die Menschenwürde zu verletzen.

Gehorsam

Die Angehörigen der Armee sind ihren Vorgesetzten und anderen Befehlsbefugten in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. Sie müssen deren Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und zeitgerecht ausführen.

Unterstellte führen einen Befehl nicht aus, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist. Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden die zur Rechenschaft gezogen.

Befolgung von Dienstvorschriften (DR Ziffer 81)

Die Angehörigen der Armee beachten und befolgen die für sie geltenden Reglemente und Dienstvorschriften.

Kameradschaft (DR Ziffer 82)

Die Angehörigen der Armee arbeiten kameradschaftlich zusammen. Sie respektieren gegenseitig Persönlichkeit und Eigentum und stehen einander in Not und Gefahr bei. Die Kameradschaftspflicht besteht unabhängig vom militärischen Grad, von politischer oder religiöser Überzeugung, von Alter, Geschlecht, Sprache, Herkunft und Hautfarbe.

Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten (DR Ziffer 83)

Wer aufgrund seiner Funktion oder seines Einsatzes Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten anderer Personen erlangt, ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf von diesen Kenntnissen nur Gebrauch oder Mitteilung machen, soweit es für den Auftrag unentbehrlich ist, wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

Seelsorger, Ärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige der Militärjustiz sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Auch das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste der Armee und die Militärrichter unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist zu achten.

Wahrung dienstlicher Geheimnisse (DR Ziffer 84)

Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften ber die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM oder VERTRAULICH) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienstpflicht.

Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen soll nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Von diesen Kenntnissen darf nur soweit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.

Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.

Militärische Informationen sind zu einem grossen Teil schutzwürdig. Es gelten die nachstehenden Regeln:

    SCHWEIGEN Auskünfte und Informationen ausschliesslich an Berechtigte nach dem Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig";

    EINSCHLIESSEN Schutzwürdige militärische Dokumente unter Verschluss halten;

    TARNEN Informationen sind dann zu tarnen, wenn Schweigen und Einschliessen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion (DR Ziffer 85)

Die Armee benötigt zur Erfüllung ihres Auftrages eine ausreichende Zahl geeigneter Unteroffiziere und Offiziere. Deshalb können Angehörige der Armee zu einem bestimmten Grad oder einer Funktion verpflichtet werden. Sie müssen die entsprechenden Dienste leisten und die mit Grad oder Funktion verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben erfüllen.

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden (Fachoffizier). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden.

Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material (DR Ziffer 86)

Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes.

Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Munition, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem Korps- und dem übrigen Armeematerial und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.

Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen.

Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.

Das Ausleihen von  Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bestimmt die Ausnahmen.

Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten.

Haftung für Schäden (DR Ziffer 87)

Die Haftung für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Absätze fassen die Hauptpunkte zusammen.

Wer durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten dem Bund einen Schaden zufügt, muss für den Schaden aufkommen.

Der Angehörige der Armee haftet für Verlust und Beschädigung seiner persönlichen Ausrüstung und des Materials, das ihm im Dienst anvertraut wird. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat.

Die Formationen haften für Verlust und Beschädigung des ihnen übergebenen Materials, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Für die Deckung solcher Schäden kann ein Soldabzug vorgenommen werden. Die Formation haftet nicht, wenn sie nachweist, dass keiner ihrer Angehörigen den Schaden verschuldet hat.

Wenn ein Angehöriger der Armee bei einer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, haftet der Bund für den Schaden. Der Geschädigte kann den Angehörigen der Armee nicht direkt belangen. Der Bund kann aber auf den Angehörigen der Armee zurückgreifen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Die Angehörigen der Armee müssen Schäden an ihrem persönlichen Eigentum grundsätzlich selbst tragen. Entsteht der Schaden an ihrem persönlichen Eigentum jedoch durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls, richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus.

Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit (DR Ziffer 88)

Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem zuständigen Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintrittsmusterung zu erfolgen.

Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von bertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen.

Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich macht, wird nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzes bestraft.

Pflichten ausser Dienst (DR Ziffer 89)

Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef zu melden. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.

Angehörige der Armee, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreiskommando, von Offizieren an die verwaltende Militärbehörde zu richten.

Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagene Aufgebotsinformation gibt hierüber Auskunft. Sie gilt als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im unklaren ist, fragt beim Sektionschef oder seinem Kommandanten nach.

Schiesspflicht (Brevier 95, Ziffer 17.2)  

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, haben bis zum 40. Altersjahr die Schiesspflicht zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, mit ihrer persönlichen Waffe jährlich das Obligatorische Programm zu schiessen. Sie erfüllen die Schiesspflicht bei einem Schiessverein. Mitzubringen sind der Militärische Leistungsausweis bzw. das Schiessbüchlein und das Dienstbüchlein.

Die Schiesspflicht gilt auch für Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige, sofern sie in einer Einheit eingeteilt sind. Nicht schiesspflichtig sind insbesondere die Subalternoffiziere des Armeestabes, der Stäbe der Grossen Verbände, der Stäbe der Mobilmachungsplätze, der Stäbe der Fliegerregimenter, der Flieger- und Lufttransportstaffeln, der Sanitäts- und Veterinärtruppen, der Militärpolizei und der Militärjustiz, des Militäreisenbahndienstes, ferner Subalternoffiziere, welche ad interim ein Kommando ausüben oder in Stäben eingeteilt sind, sowie Subalternoffiziere in der Funktion als bermittlungs- und Motorfahreroffizier in den Santitätsformationen, als AC-Schutzoffizier, Quartiermeister, als Stabssekretär und Subalternoffiziere der Personalreserve.

Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Damit die Begründung von Armeeangehörigen, welche dem "Obligatorischen" ferngeblieben sind, sie hätten von der Schiesspflicht nichts gewusst oder die Schiessdaten nicht gekannt, nicht mehr stichhaltig ist, erhalten neu alle schiesspflichtigen Armeeangehörigen im Frühling einen persönlichen Brief, der sie ans "Obligatorische" erinnert. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten.

Von der Schiesspflicht sind insbesondere dispensiert:

  1. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 87 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
  2. Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben, sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
  3. Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
  4. Militärdienstpflichtige, die neu mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet und nicht ausgebildet wurden, sowie Dienstpflichtige, die auf die neue persönliche Waffe umgerüstet und nicht ausgebildet wurden;
  5. die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  6. die von der Militärbehörde des Einteilungskantons wegen Freiheitsentzug oder Krankheit Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  7. Schiesspflichtige, die zur Zeit des Nachschiesskurses einen Fortbildungsdienst der Truppe leisten und die Schiesspflicht bis dahin nicht erfüllt haben;
  8. Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
  9. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt:
  10. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Die Untergruppe Ausbildungsführung kann weitere Dispensationen anordnen.

Meldepflicht (Brevier 95, Ziffer 17.1)

Jede Änderung der Personalien, insbesondere nderungen des Namens, der Adresse und des ausgeübten Berufs müssen, entsprechend den Weisungen auf Seite 2 des Dienstbüchleins, den nachgenannten Stellen gemeldet werden:

Meldungen

Ereignis Empfänger Form Termin
a. Wechsel von Wohnort oder Wohnadresse Sektionschef (bisheriger und neuer) Persönlich oder schriftlich, mit Dienstbüchlein Innnerhalb von 14 Tagen
b. Änderung des ausgeübten Berufes Sektionschef Persönlich oder schriftlich, mit Dienstbüchlein Innerhalb von 14 Tagen
c. Namensänderung Sektionschef Persönlich oder schriftlich, mit Dienstbüchlein Innerhalb von 14 Tagen
d. Nichtantreten eines Auslandurlaues innerhalb eines Monats oder vorzeitige Rückkehr in die Schweiz Kreiskommando Schriftlich mit Dienstbüchlein Sofort
f. Verlust des Dienstbüchleins oder des Militärischen Leistungsausweises bzw. des Schiess- büchleins Sektionschef Mündlich oder schriftlich Innerhalb von 14 Tagen

Inspektionspflicht

Grundsätzlich wird auf die Durchführung von Inspektionen der persönlichen Ausrüstung ausserhalb des Dienstes verzichtet. Sie findet im Militärdienst statt. Soldaten und Gefreite jedoch, die während mehr als fünf Jahren keinen Militärdienst geleistet haben, werden zu einer individuellen Inspektion ihrer Ausrüstung ausser Dienst aufgeboten.

Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten (DR Ziffer 90)

Angehörige des Kaders sind verpflichtet, die vom Kommandanten verlangten Dienstvorbereitungen zu leisten. Sie müssen ihre Aufgaben von Dienstbeginn an erfüllen können.

Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Verlangen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.

Bereitschaft ausser Dienst / Einrücken zu Einsatzdiensten / Mobilmachung (DR Ziffer 91)

Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können. Für Angehörige von Alarmformationen gelten besondere Bestimmungen.

Als vorsorgliche Massnahme kann die Pikettstellung der Armee angeordnet werden. In diesem Falle müssen die Angehörigen der Armee besondere Massnahmen im Hinblick auf ein bevorstehendes Einrücken treffen. Die entsprechenden Weisungen werden bei der Pikettstellung bekanntgegeben.

Mit einer Mobilmachung werden entweder Teile der Armee (Teilmobilmachung) oder die ganze Armee (Allgemeine Mobilmachung) zum Aktivdienst aufgeboten. Das Aufgebot wird durch Mobilmachungsplakate, Marschbefehlskarten oder über die Massenmedien bekanntgegeben. Eine einmal ausgelöste Mobilmachung wird nie rückgängig gemacht; sie wird immer zu Ende geführt. Nach ihrem Abschluss können nicht benötigte Truppen entlassen werden. Bei einer Mobilmachung sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig.

Eigenverantwortung und Haftung

Die Einrückungspflichtigen sind für ihre persönliche Ausrüstung verantwortlich und haften für Verlust und Beschädigung. Sie dürfen daher ihre persönliche Ausrüstung nie unbewacht stehen lassen (Bahnhöfe, Restaurants). Besonders diebstahlgefährdet ist die persönliche Waffe.

Einrückungsreise

Der Marschbefehl berechtigt zur Gratisfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Einrückungsort bzw. zurück an den Wohnort.

Auf das Einrücken mit Privatfahrzeugen sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Wer mit dem Privatfahrzeug einrückt, hat keinerlei Anspruch auf Vergütung. Der Bund haftet nicht für Einbruch, Diebstahl oder Beschädigungen an den Privatfahrzeugen. Einrückungs- und Entlassungsort sind nicht immer identisch. Auch fehlen am Einrückungsort oft Parkplätze. Allfällige Gebühren für die Benützung eines Parkplatzes muss der Einrückende selbst bezahlen.

Einrücken bei Krankheit

Wer infolge Krankheit oder Unfall nicht reisefähig ist und deshalb nicht einrücken kann, muss dies seinem Kommandanten umgehend schriftlich melden. Der Meldung muss das Dienstbüchlein und ein Arztzeugnis beigelegt werden, das die Reiseunfähigkeit bestätigt. Bei knappen Zeitverhältnissen ist eine zusätzliche telefonische Voranmeldung angezeigt.

Wer krank oder verletzt, aber trotzdem reisefähig ist, muss einrücken.

Einrücken am Vortag

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen zu grosser Entfernung nicht rechtzeitig am Einrückungsort eintreffen würde, kann am Vortag einrücken. In diesem Fall ist dem Kommandanten rechtzeitig eine entsprechende Meldung zu erstatten. Er sorgt dann für Unterkunft und Verpflegung am Einrückungsort.

Gesuche (Brevier 95, Ziffer 20)

Gesuche müssen rechtzeitig schriftlich gestellt werden. Beizulegen sind Bestätigungen. Gesuche werden schriftlich beantwortet. Für Urlaubsgesuche ist wenn möglich das dafür vorgesehene Formular zu verwenden.

Ein Gesuch wird nur bewilligt, wenn zwingende Gründe vorgebracht werden und wenn es der Dienst erlaubt.

Wann ist ein Gesuch erforderlich?

Zweck des Gesuchs Erster Empfänger Zuständige Instanz
a) Verlängerung des Ausgangs oder Verlassen des Ausgangsrayons Kommandant Kommandant
b) Tragen der Zivilkleider im Ausgang Kommandant Kommandant
c) Führen eines privaten Motorfahrzeuges während Arbeitszeit, Ruhezeit und Ausgang Kommandant Kommandant
d) Tragen der Uniform vor dem Einrückungstag und Umweg beim Einrücken Kommandant Kommandant
e) Tragen der Uniform über den Entlassungstag hinaus und Umweg auf der Heimreise Kommandant Kommandant
f) Persönlicher Urlaub (Unterbrechung einer persönlichen Dienstleistung) Kommandant Kommandant

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