Regiment

Rechte

Inhaltsverzeichnis mit direktem Link zum entsprechenden Artikel

Grund- und Freiheitsrechte (DR Ziffer 93)

Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Das gilt insbesondere für den Schutz der Persönlichkeit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusserungsfreiheit und die Ausübung politischer Rechte.

Die Grund- und Freiheitsrechte erfahren im Militärdienst aber Einschränkungen. Diese Einschränkungen dürfen nur so weit gehen, wie die Erfüllung des Auftrages der Armee, der Truppe und des einzelnen Angehörigen der Armee es verlangt.

Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre (DR Ziffer 94)

Die Angehörigen der Armee haben auch im Militärdienst Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und auf grösstmögliche Wahrung ihrer Privatsphäre. Personaldaten über Angehörige der Armee dürfen nur bearbeitet werden, soweit es die Militärgesetzgebung vorsieht. Die Angehörigen der Armee sind grundsätzlich berechtigt, in die sie betreffenden Daten Einsicht zu nehmen.

Glaubens- und Gewissensfreiheit (DR Ziffer 95)

Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.

Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Gottesdienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten.

Freiheit der Meinungsäusserung / Ausübung der politischen Rechte / politische Betätigung (DR Ziffer 96)

Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.

Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus. Für die Teilnahme an einer Landsgemeinde besteht im Ausbildungsdienst grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.

Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:

  • während der Arbeits- und Ruhezeit;
  • im Gemeinschaftsbereich;
  • wenn sie die Uniform tragen.

An politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, darf die Uniform getragen werden.

Ausübung öffentlicher ämter (DR Ziffer 97)

Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen Urlaub, wenn es der Dienst gestattet. Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Session und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst befreit.

Recht auf Information (DR Ziffer 98)

Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:

  1. Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik
  2. den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebes
  3. Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse
  4. besondere Ereignisse in der Truppe
  5. ihre dienstliche Verwendung.

Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnissse, Datenschutz).

Anregung zum Dienst (DR Ziffer 99)

Die Angehörigen der Armee haben das Recht, ihren Vorgesetzten Anregungen zum Dienst zu unterbreiten. Diese können zum Beispiel die Ausbildung, den Dienstbetrieb, das Material oder die Waffen betreffen. Sie können sich auch auf Stimmungen der Truppe beziehen.

Der Vorgesetzte orientiert den betroffenen Angehörigen der Armee darüber, wie er diese Anregung behandeln will und über das Ergebnis. Er leitet Anregungen die seine Zuständigkeit überschreiten, auf dem Dienstweg weiter.

Beratung und Betreuung (DR Ziffer 100, Brevier 95 Ziffer 11 ff)

Angehörige der Armee, die Hilfe benötigen, werden seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten und betreut. Der Sozialdienst der Armee bietet insbesondere bei persönlichen und finanziellen Problemen Unterstützung an.

Wer wegen seines Militärdienstes in persönliche, familiäre oder materielle Schwierigkeiten gerät, kann sich direkt an seinen Kommandanten, an den Truppenarzt, den Feldprediger oder an eine andere von ihm bestimmte Vertrauensperson wenden. Er kann auch an den Sozialdienst der Armee gelangen.

Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen (DR Ziffer 101, Brevier 95 Ziffer 12ff., VVA, Artikel 38)

Die Angehörigen der Armee haben im Militärdienst Anspruch auf Sold, Unterkunft und Verpflegung. Sie erhalten ihre Ausrüstung kostenlos vom Bund.

Sold

Die Soldatensätze betragen pro Tag:

Grad Tagessold Fr.
Korpskommandanta 30.--
Divisionär 27.--
Brigadier 25.--
Oberst 23.--
Oberstleutnant 20.--
Major 18.--
Hauptmann 16.--
Oberleutnant 13.--
Leutnant 12.--
Offiziersaspirant 10.--
Stabsadjutant 11.--
Adjutant-Unteroffizier 10.--
Feldweibel, Fourier 9.--
Wachtmeister 8.--
Korporal 7.--
Gefreiter 6.--
Soldat 5.--
Rekrut 4.--

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.

Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, aber nicht als Fortbildungsdienste der Truppe angerechnet werden, eine Soldzulage. Diese beträgt seit dem 1. Juli 1999:

  • für Uof: 20.-
  • für Höh Uof: 25.-
  • für Lt: 30.-
  • für Oblt: 50.-

Der Sold wird in der Regel in den Schulen alle 20 Tage und in den Kursen am Schluss des Dienstes ausbezahlt.

Erwerbsersatz

Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Zivildienstleistende haben ebenfalls für jeden geleisteten Diensttag Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung.

Ein in der Ausbildung stehender Armeeangehöriger oder Zivildienstleistender (Student, Berufsschüler usw.) gilt als Nichterwerbstätiger. War er jedoch in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, wird er als Erwerbstätiger betrachtet. Hat der Dienstleistende die Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen, wird er als Erwerbstätiger betrachtet und seine Entschädigung nach dem Anfangslohn im betreffenden Beruf bemessen.

Zur Haushaltentschädigung für Verheiratete bzw. zur Entschädigung für Alleinstehende kommen unter bestimmten Bedingungen folgende Zulagen:

  • Kinderzulagen von 19 Franken pro Tag und Kind;
  • Unterstützungszulagen für vom Dienstleistenden unterstützte Personen, höchstens 37 Franken im Tag für die erste und höchstens 19 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person;
  • Betriebszulage von 56 Franken im Tag für Selbständigerwerbende und unter gewissen Bedingungen für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft.

Die Entschädigung wird durch die AHV-Ausgleichskassen aufgrund einer Meldekarte, die der militärische Rechnungsführer (Fourier) ausstellt, ausbezahlt. Die Meldekarte wird in langdauernden Diensten erstmals nach 10 Tagen Buchhaltungsperiode und dann in der Regel monatlich ausgestellt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich direkt an den Dienstleistenden. Richtet ihm jedoch der Arbeitgeber für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung diesem zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt.

Dienstleistende

Entschädigung EO

Minimum Fr. im Tag Maximum Fr. im Tag
alle Militär- oder Zivildienstleistenden generell 43.- 140.-
- während längeren Beförderungsdiensten
  (z.B. UOS, OS, Four-/Fw Schule, Prakt  Dienste)
 
97.-
 
140.-
- Kinderzulagen: 1. Kind
                       je weiteres Kind
43.-
22.-
43.-
22.-
- Betreuungzulagen:
       (ab 1.1.2000)
58.-
58.-

Militärversicherung, Krankenkassen

Bei Krankheit und Unfällen, die während der Dienstzeit eintreten, haben die Angehörigen der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung. Sie sind vom Einrückungstag bis und mit Entlassungstag militärversichert.

Zeitlich und betragsmässig unbegrenzt versichert sind die Kosten der ambulanten Behandlung (Arztbesuche, Medikamente usw.) sowie der Behandlung in der allgemeinen Abteilung von Spitälern. Wer den Spitalaufenthalt in der privaten oder halbprivaten Abteilung wünscht, muss die Deckung der Kostendifferenz selber sicherstellen.

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf ein Taggeld, das 95% des entgehenden Verdienstes entspricht. Volljährige Versicherte, die sich in Aus- und Weiterbildung befinden, erhalten ein Mindesttaggeld von zurzeit Fr. 63.55. Die Krankenkassen können bei Militärdienst von mehr als 60 Tagen auf der Grundversicherung eine Prämienreduktion gewähren. Diese ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. Es lohnt sich deshalb, die gewährte Prämienreduktion mit anderen Krankenkassen zu vergleichen. Eine allfällige Kündigung der Krankenkasse muss mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalendersemesters (30. Juni, 31. Dezember), d.h. auf 31. März oder 30. September erfolgen.

Portofreiheit

Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften des Feldpostdienstes.

Von der Entrichtung der Posttaxen für uneingeschriebene Sendungen bis 2,5 kg ohne Nachnahme sind befreit:

  • die im Dienst stehenden Armeeangehörigen für ein- und ausgehende persönliche und militärische Sendungen;
  • die nicht im Dienst stehenden Angehörigen der Armee für ausgehende militärdienstliche Sendungen.

Als persönlich gelten Sendungen, die persönliche Angelegenheiten des Armeeangehörigen betreffen oder zu dessen persönlichem Gebrauch bestimmt sind, nicht aber Sendungen, mit denen der Absender oder Empfänger einen Erwerb bezweckt sowie Sendungen mit Propagandamaterial und Aufrufen für Wahlen und Abstimmungen. Persönlich sind dagegen auch Sendungen geschäftlicher Art, die der Armeeangehörige wegen Abwesenheit im Militärdienst mit seinem Geschäft oder mit Behörden, Vereinsvorständen usw. auswechseln muss, sowie Sendungen mit Waren, die vom Angehörigen der Armee bestellt und zu seinem persönlichen Gebrauch im Dienst bestimmt sind.

Als militärdienstliche Sendungen gelten:

  • Sendungen von Angehörigen der Armee im oder ausser Dienst im Interesse des Dienstes und der ausserdienstlichen militärischen Ausbildung an Kommando- und Dienststellen der Armee und der Militärverwaltung;
  • An- und Abmeldungen beim Sektionschef;
  • Sendungen mit Dienstbüchlein an Kommando- und Dienststellen der Armee und der Militärverwaltung auf deren Begehren;
  • Gesuche um Urlaub, Dispensation, Dienstverschiebung usw.;
  • Sendungen mit Ausrüstungsgegenständen, Waffen und Munition von Armeeangehörigen an Zeughäuser;
  • Anmeldungen von Armeeangehörigen zur Teilnahme an übungen, Kursen und Wettkämpfen wehrsportlicher Art an Kommando- und Dienststellen der Armee oder der Militärverwaltung.

Sendungen an Armeeangehörige im Dienst müssen in der Adresse Grad, Namen und Vornamen des Empfängers, die genaue Bezeichnung des Stabs, der Einheit, der Schule oder des Kurses, wo der Dienst geleistet wird, sowie - sofern der Empfänger Dienst im Feld (d.h. nicht in einer Kaserne mit Postleitzahl) leistet - die Bezeichnung -Militär- und die Militärleitzahl enthalten. Auf allen Marschbefehlen für die Wiederholungskurse ist zusätzlich auch die korrekte Feldpostadresse mit Militärleitzahl aufgeführt.

Informationen über Standorte, Telefonnummern der Truppe im Dienst sowie die Militärleitzahlen (MLZ) erteilt das Büro Schweiz: Telefon 031/381 25 25.

Transportermässigung

Die Transportkosten für das Einrücken zum Dienst und die Entlassung, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Tieren, Material und Waren für den Bedarf der Armee trägt der Bund. Der Marschbefehl kann vom Einrückenden und vom Entlassenen direkt als Bahnbillett verwendet werden.

Ende 1995 hat der Bundesrat beschlossen, dass Armeeangehörige die öffentlichen Verkehrsmittel für Urlaubsfahrten gratis benützen können. Damit sind die Marschbefehle nicht nur als Fahrausweise für die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (einschliesslich Tram und Bus) zum Einrückungs- bzw. ab dem Entlassungsort, sondern auch zur Gratisfahrt in den allgemeinen Urlaub gültig. Die Reisen mit Marschbefehl haben grundsätzlich in Uniform zu erfolgen.

Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersaspiranten, höhere Unteroffiziere und Feldweibel- sowie Fourieranwärter Anrecht auf die Benützung der ersten Wagenklasse, alle übrigen Armeeangehörigen auf die Benützung der zweiten Klasse.

Ausgang, Urlaub (Brevier 95, Ziffer 14)

Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausgang während des Militärdienstes. In Rekrutenschulen wird normalerweise an ein bis zwei Abenden in der Woche gearbeitet. In den Ausbildungsdiensten der Formationen ist die zeitliche Belastung der Angehörigen der Armee sehr oft noch grösser, so dass hier der Ausgang seltener ist.

An den arbeitsfreien Abenden sind die Angehörigen der Truppe nach dem Hauptverlesen frei, wobei die Ausgangszeit in der allgemeinen Tagesordnung oder im Tagesbefehl festgelegt und bekanntgegeben wird. Im Ausgang kann die Truppe innerhalb des vom Ortskommandanten (häufig der Einheitskommandant) bestimmten Ausgangsrayons frei bewegen. Im Ausgang wird die Uniform getragen: Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Kommandanten. Wenn besondere Gründe vorliegen (erhöhte Bereitschaft, übermüdung der Truppe, frühe Tagwache am folgenden Tag usw.) kann der Truppenkommandant den Ausgang zeitlich und örtlich beschränken oder der Truppe Ruhe befehlen.

Bei den Urlauben ist zu unterscheiden:

Vom allgemeinen Urlaub spricht man, wenn der Dienst für das Gros einer Formation unterbrochen wird. In der Regel werden die Formationen am Samstagmorgen in den Wochenendurlaub entlassen und rücken am Sonntagabend ein. Angehörige einer Formation können während des allgemeinen Urlaubs zu besonderen Aufgaben (z.B. Wachtdienst) kommandiert werden.

Der persönliche Urlaub ist die Unterbrechung des Dienstes für einzelne Angehörige der Armee. Es braucht dafür die Bewilligung des Kommandanten, die mit einem Urlaubsgesuch eingeholt werden muss. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf persönlichen Urlaub. Einem Gesuch wird nur entsprochen, wenn zwingende Gründe vorliegen und es der Dienst erlaubt.

Urlaubsgesuche müssen vordienstlich eingereicht werden. In dringenden Fällen (z.B. bei einem Todesfall in der Familie) kann auch während des Dienstes beim Kommandanten um Urlaub nachgesucht werden.

Wer einen persönlichen Urlaub antritt, meldet sich beim unmittelbaren Vorgesetzten oder beim Wachtkommandanten ab und nach dem Urlaub wieder zurück.

Für Urlaube gelten besondere Rechtsverhältnisse:

Es wird unterschieden zwischen Reisetagen und Urlaubstagen. Als Reisetage gelten der Tag der Hinreise in den Urlaub und der Tag der Rückreise zur Truppe. Beispiel: Ein fünftägiger Urlaub besteht aus zwei Reisetagen und drei eigentlichen Urlaubstagen.

Für persönliche Urlaube bis zu vier Tagen gilt: Reise- und Urlaubstage sind rechtlich gleichgestellt. Für persönliche Urlaube von mehr als vier Tagen gilt: Reisetage und Urlaubstage sind rechtlich nicht gleichgestellt.

Die Militärversicherung ist im Urlaub wirksam, wenn der Beurlaubte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Bei einer Erwerbstätigkeit mit obligatorischer Versicherung nach Unfallversicherungsgesetz ruht sie. Ob der Beurlaubte Uniform oder Zivilkleider trägt, ist für die Deckung durch die Militärversicherung unerheblich.

Im Urlaub dürfen Armeeangehörige ein privates Motorfahrzeug führen. Für die Fahrt mit einem privaten Motorfahrzeug in den Urlaub gibt es keine Vergütung.

Wer sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will, muss einen Auslandurlaub beantragen.

Das Gesuch ist möglichst frühzeitig einzureichen. In der Regel wird einem Gesuch nicht entsprochen, wenn der Gesuchsteller bereits zu einer persönlichen Dienstleistung aufgeboten ist.

Wenn die Genehmigung für einen Auslandurlaub erteilt worden ist, ist der Gesuchsteller in Friedenszeiten von seinen dienstlichen und ausserdienstlichen Pflichten befreit. Nur die Meldepflicht bleibt bestehen. Einzelheiten regelt der Merkzettel, der bei der Urlaubserteilung im Dienstbüchlein eingeklebt wird.

Wer sich nicht länger als sechs Monate im Ausland aufhält, muss kein Gesuch um Auslandurlaub stellen. Er ist in diesem Fall nicht von den ausserdienstlichen Pflichten befreit. Er muss sicherstellen, dass ihm die militärische Post nachgeschickt wird und ihn der Sektionschef erreichen kann.

Zum Seitenanfang

Truppe
Service
Sport
Medien | TID
Links
Sitemap
Kontakt